„Black Friday“: Vorsicht bei der Verwendung des Namens

von Jochen Moschko

Kategorie(n): Ratgeber Datum: 28. November 2019
[su_box title="+++ UPDATE 28.11.2019 +++ " box_color="#007cbf"]Das Portal Black-Friday.de hat am 27.11.2019 in einer Pressemitteilung verkündet, eine Löschungsklage gegen die Marke Black Friday beim Landgericht Berlin eingereicht zu haben. Mehr Infos dazu findet Ihr in der Pressemeldung.[/su_box] Seit einigen Jahren wird von Online-Händlern auf verschiedenen Marktplätzen, allen voran Amazon, der Begriff „Black Friday“ für Verkaufsaktionen genutzt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Börsencrash (das waren der „Black Thursday“ 1929 und der „Black Monday“ 1987), sondern um den Freitag nach dem „Thanksgiving“-Fest in den USA. Er läutet den „offiziellen“ Beginn des Weihnachtsgeschäfts ein. Nachdem in den letzten Jahren bereits Halloween Einzug in Deutschland erhalten hat, nutzen hierzulande nun auch viele Onlineshop-Betreiber den besagten Freitag und seine Bezeichnung, um Kunden und Interessenten mit besonderen Angeboten zu locken. Doch Vorsicht: Seit 2013 ist der Begriff „Black Friday“ in Deutschland als Wortmarke für zahlreiche Warengruppen geschützt (Infos hier). Damals war eine Eintragung offenbar noch möglich, weil der Begriff bis dahin hierzulande kaum bekannt war. Seit 2018 ist der Begriff zusätzlich auch von einem schwedischen Inhaber geschützt, jedoch nur für alkoholische Getränke (Infos hier). In Deutschland wird die Eintragung der seit 2013 bestehenden, weitreichenden Marke zwar zurzeit angefochten, dennoch wurde hier noch kein abschließendes Urteil gefällt. Parallel dazu gibt es außerdem mehrere internationale Registrierungen der Marke „Black Friday“ für zahlreiche Warenklassen, die seit 2010 bestehen und deren Inhaber in Mexiko sitzt (Infos hier). Auch diese Eintragungen stellen ein potentielles Risiko dar. Wer keine Abmahnung riskieren möchte, sollte auf die Nutzung des Begriffs „Black Friday“ solange verzichten, bis die Problematik geklärt ist, oder seine Verkaufsaktionen unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts so gestalten, dass die bestehenden Markeneintragungen dadurch nicht berührt werden – was allerdings ziemlich kompliziert und mit tiefgehenden Einschränkungen verbunden wäre. Betreibt Ihr einen Onlineshop und möchtet den Begriff „Black Friday“ trotzdem verwenden? Wie könnte eine Alternative aussehen? Gebt dem besagten Freitag doch einfach einen eigenen Namen, gerne auch einen lustigen. Dadurch hebt Ihr Euch von der Masse ab, zeigt dass Ihr Humor habt und schärft gleichzeitig Euer Profil. Selbstverständlich solltet Ihr vorher prüfen, ob diese Bezeichnung noch frei ist oder ob sie sich auch schon jemand hat schützen lassen.